Die UEA erarbeitet gemeinsam mit einer Vielzahl an Kommunen im Landkreis Karlsruhe die kommunale Wärmeplanung. Aber auch in Teilen des Landkreises Rastatt unterstützen wir die Energieagentur Mittelbaden bei der Durchführung. Aktuell sind davon acht Kommunen im Kreis Rastatt betroffen.
Die kommunale Wärmeplanung ist ein rechtlich unverbindliches strategisches Instrument, mit dem Kommunen planen, wie die Wärmewende hin zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung vor Ort umgesetzt werden kann. Nach dem Wärmeplanungsgesetz sind alle Kommunen in Deutschland verpflichtet, bis spätestens Juli 2028 (bzw. Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnenden schon bis Juli 2026) eine kommunale Wärmeplanung durchzuführen.
Die Wärmeplanung gliedert sich in vier wesentliche Schritte:
1️⃣ Bestandsanalyse – Wie ist der aktuelle Stand der Wärmeversorgung?
2️⃣ Potenzialanalyse – Welche Möglichkeiten für eine klimafreundliche Wärmeversorgung bestehen?
3️⃣ Zielszenario – Wie könnte die Wärmeversorgung in der Kommune künftig klimafreundlich aussehen?
4️⃣Lokale Wärmewendestrategie – Welche konkreten Schritte sind notwendig, um das Ziel zu erreichen?
Die Ergebnisse werden in einem Bericht, dem kommunalen Wärmeplan, festgehalten. Dieser wird regelmäßig, spätestens alle fünf Jahre, fortgeschrieben. Die Wärmeplanung selbst verpflichtet dabei niemanden, eine bestimmte Heiztechnik zu wählen. Die Bürgerinnen und Bürger können weiterhin selbst entscheiden, welche Heizung sie nutzen, auch wenn schon eine kommunale Wärmeplanung vorliegt.
Der Umgang mit irreparablen Heizungen und Heizungsaustauschen wird durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) geregelt: Es besagt, dass Heizungen in Bestandsgebäuden, die irreparabel defekt sind, künftig mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen müssen. Dies gilt für Gemeinden unter 100.000 Einwohnern ab dem 01.07.2028 und für Gemeinden über 100.000 Einwohner ab dem 01.07.2026, unabhängig davon, ob eine kommunale Wärmeplanung bereits verabschiedet wurde. Dabei können verschiedene technologische Möglichkeiten genutzt werden wie beispielsweise der Anschluss an ein Wärmenetz, eine elektrische Wärmepumpe oder eine Pelletheizung.
Das GEG sieht Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen vor. Fossile Heizungen, die zwischen dem 01.01.2024 und dem 01.07.2028 eingebaut werden, müssen sukzessiv ihren Anteil an erneuerbaren Energien erhöhen:
- ab 2029: 15 % Bioheizöl, Biogas oder Wasserstoff
- ab 2035: 30 %
- ab 2040: 60 %
In Baden-Württemberg gilt seit 2008 zusätzlich das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG BW) für Bestandsgebäude. Wer seine Heizung austauscht, muss mindestens 15 % erneuerbare Wärme nutzen oder Ersatzmaßnahmen durchführen.







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