In einem entsprechenden Blogbeitrag Anfang September 2024 hat die UEA bereits über die “Privilegierung von Balkon-PV-Anlagen” informiert, die sich zu der Zeit noch in der Gesetzgebung befand. Am 27.September ließ nun auch der zustimmungspflichtige Bundesrat das Gesetz passieren. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 17.10.2024 ist das Gesetz jetzt rechtswirksam in Kraft getreten.
Bislang konnten Vermietungspartei bzw. Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) grundlos ablehnen, dass Mieterinnen oder im Fall von WEGs auch Einzeleigentümer Balkon-PV-Anlagen installieren. Auch wenn eine Einverständniserklärung weiterhin von der Vermietungspartei eingeholt werden muss, kann eine geplante Balkon-PV-Anlage ab sofort nur noch mit sehr triftigen Gründen abgelehnt werden. Interessante Hintergründe dazu hat unter anderem die Deutsche Gesellschaft für Solarenergie e.V. (DGS) in einem lesenswerten Artikel auf ihrer Website veröffentlicht.
Im weiteren Sinne betrifft diese Vereinfachung nicht nur die klassischen Balkon-PV-Anlagen, sondern allgemein Steckersolargeräte, die 800 VA Wechselrichterleistung bzw. 2.000 W Modulleistung nicht überschreiten. Diese können beispielsweise auch an der Fassade oder auf dem Dach installiert werden. Angemerkt sei unabhängig von dieser grundsätzlichen Erleichterung: Wer auf dem Dach Platz für eine größere PV-Anlage hat, sollte diesen aus wirtschaftlichen und ökologischen Gründen im Idealfall auch tatsächlich mit einer größeren “richtigen” PV-Anlage nutzen.
Bei Fragen stehen Ihnen die Experten der UEA gerne mit einer persönlichen, unabhängigen und kostenfreien Beratung zur Seite. Zur Kontaktaufnahme für eine Terminvereinbarung und weitere Infos klicken Sie einfach auf zeozweifrei.de/photovoltaik/.
Comments are closed.