Früher als erwartet hat der Bundestag die Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) aus dem Jahr 2005 beschlossen. Nachdem der Bundesrat die Novellierung am 21. November angenommen hat, ist sie mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ab dem 27. November 2026 rechtskräftig. Damit sind nun zum einen Großbatteriespeicher im Außenbereich privilegiert, zum anderen ist nun bidirektionales Laden (Energy-Sharing) möglich – interessant vor allem für Privatpersonen. Darüber hinaus gibt es nun eine dreijährige Übergangsregelung für Kundenanlagen.
Eine deutliche Beschleunigung soll es künftig durch deren Privilegierung im Außenbereich beim Bau von Großbatteriespeichern ab einer Leistungsgröße von 1 MW geben, festgeschrieben in §35 BauGB. Denn mit der Änderung ist nun keine Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) mehr notwendig, lediglich eine Baugenehmigung muss noch eingeholt werden. Die Privilegierung ist allerdings nicht zu verwechseln mit der Verfahrensfreiheit von Freiflächen-PV-Anlagen durch die neue LBO. Bei netzdienstlicher Betriebsführung können damit die Stromnetze deutlich entlastet werden. Darüber hinaus wird den Energiespeichern im novellierten EnWG § 11c ein überragendes öffentliches Interesse zugewiesen.
Auch für die Stromnutzung von E-Autos gibt es jetzt gute Nachrichten. Nachdem durch das Solarpaket I die Batteriespeicher von E-Autos mit stationären Batteriespeichern rechtlich gleichgestellt wurden, gibt es nun auch Klarheit beim Thema Netzentgelte. Batteriespeicher, egal ob stationär und mobil, dürfen nun bei Netzeinspeisung nicht mehr mit doppelten Netzentgelten belastet werden. Übrigens wird diese Art Batteriespeicher auch als Multi-Use-Speicher bezeichnet. In Kraft tritt die Regelung am 1. Januar 2026. Damit ist das bidirektionale Laden nun nicht mehr nur auf die Rückspeisung ins Haus der angeschlossenen Wallbox möglich, sondern auch die Rückspeisung ins öffentliche Stromnetz, was gerade bei hohen Börsenstrompreisen eine attraktive Möglichkeit darstellt. Voraussetzung ist jedoch die Zusammenarbeit mit einem Dienstleister, der die Direktvermarktung des Stromes übernimmt.
Zu guter Letzt ist mit §42c im EnWG nun endlich Energy-Sharing möglich, auch wenn nicht mit den erhofften finanziellen Anreizen durch reduzierte Netzentgelte wie in Österreich. Aber immerhin gibt es nun die gesetzliche Möglichkeit für diese “Schmalspur”-Energy-Sharing-Option, mit der überschüssiger PV-Strom vom eigenen Dach an die Nachbarschaft geliefert werden kann, die dadurch von günstigem PV-Strom profitiert. Die Netzbetreiber sind nun gesetzlich dazu angehalten, Energy-Sharing ab Juni 2026 in ihrem jeweiligen Netzgebiet zu ermöglichen, ab Juni 2028 auch netzgebietsübergreifend.







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