Einige interessante Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen rund um Solaranlagen sind zum 01.01.2023 in Kraft getreten:
Betreiber von PV-Anlagen durften bislang nur 70 % der maximalen Leistung ins Stromnetz einspeisen, sofern die Anlagen nicht fernsteuerbar sind. In vielen Fällen entfällt jetzt die 70 %-Grenze, was die wirtschaftliche Attraktivität deutlich erhöht, insbesondere angesichts der Mitte 2022 erhöhten Einspeisevergütungen. Das betrifft neue PV-Anlagen bis 25 Kilowatt, die nach dem 14. September 2022 in Betrieb genommen wurden und Bestandsanlagen zwischen 7 kWp und 30 kWp mit Smartmeter. Auch für kleinere Bestandsanlagen bis 7 kWp entfällt die Beschränkung, wobei hier die Einstellung am Wechselrichter bzw. der Batterie voraussichtlich durch eine Fachkraft vorgenommen werden muss.
Interessante steuerliche Erleichterung bringt das Jahressteuergesetz: Für maßgebliche Leistungen bei Lieferung und Installation von PV-Anlagen auf und an Wohngebäuden ab Vertragserfüllungsdatum 01.01.2023 wurde die Umsatzsteuer von 19 % auf 0 % gesenkt. Das hat neben geringeren Investitionskosten auch die Auswirkung, dass für den Betrieb im Regelfall die “Kleinunternehmer-Regelung” nach § 19 UStG. lohnend ist, womit auf Erträge aus der Stromerzeugung keine MwSt. mehr abgeführt werden muss. Eine gute FAQ-Sammlung dazu hat das Bundesfinanzministerium veröffentlicht.
Auch die Einkommensteuerpflicht entfällt für viele Anlagen, und das sogar rückwirkend ab 01.01.2022. Vor allem betrifft das alle Anlagen bis 30 kWp für Einfamilienhäuser, bei Mehrfamilienhäusern liegt die Grenze bei 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit. Sollte eine Steuerperson mehrere Anlagen betreiben, sind insgesamt maximal 100 kWp steuerbefreit. Dass im Gegenzug Kosten und Abschreibungen nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können, versteht sich dabei von selbst.
Eine weitere Erleichterung kommt vor allen denen zugute, denen die Freude am Erstellen einer cleveren Steuererklärung nicht im Blut liegt: Für die Anlagen, die von der Einkommensteuerpflicht befreit sind, die aber dennoch in der Erklärung angegeben werden müssen, dürfen das jetzt auch Lohnsteuerhilfevereine übernehmen.
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