Am 25. Februar 2025 trat das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“ in Kraft. In Fachkreisen ist das Gesetz geläufiger unter dem Namen Solarspitzen-Gesetz bekannt, da es einen praxisnäheren und von vielen als gerechter empfundenen Umgang mit der Vergütung in Spitzenerzeugungs-Phasen von Photovoltaikanlagen regelt. Nachdem lange Zeit unklar war, ob, wann und in welcher Form die Novellierung des EnWG (Energie-Wirtschaftsgesetz) kommt, kam die Verabschiedung des Gesetzes jetzt doch für viele überraschend noch vor dem Regierungswechsel. Der Gesetzesmarathon für PV-Anlagen geht unterdessen weiter.
Die neue Vorschrift umfasst folgende drei Regelungen:
- Keine Einspeisevergütung bei negativen Börsenstrompreisen (50 % der Förderausfallzeit wird an die 20 Jahre EEG-Vergütung angehängt).
Bisher erhielten PV-Anlagen-Betreiber auch dann einen garantierten Festpreis für die Einspeisung von Solarstrom ins Netz, wenn der Strompreis an der Börse wegen eines Überangebots ins Negative fiel. Das kommt durchaus immer wieder mal vor und hat bislang dazu geführt, dass viel Strom ins Netz auch dann eingespeist wurde, wenn es ohnehin schon ein Überangebot gab – auf Kosten der Allgemeinheit. - Smart Meter und Steuerbox werden Pflicht
Damit erhalten die Netzbetreiber die Möglichkeit, die Einspeisung bei einer drohenden Netzüberlastung entsprechend zu drosseln. Für den Einbau der Technik sind die örtlichen Messstellenbetreiber zuständig. Damit aber auch neue Solaranlagen ohne smarte Mess- und Steuertechnik noch ans Netz gehen können, wird für solche Anlagen die Stromeinspeisung der Anlage einfach pauschal auf 60 % ihrer Nennleistung begrenzt. - Direktvermarktung von Solarstrom wird vereinfacht
Künftig können Betreiber von Solaranlagen mit einer Nennleistung unter 100 kWp ihren Strom vom Dach ohne komplizierte Hürden zum aktuellen Börsenpreis verkaufen. Neu ist auch, dass Direktvermarkter zukünftig auch mit gespeichertem Netzstrom handeln dürfen. So können Batteriespeicher in Zeiten niedriger Börsenpreise mit günstigem Netzstrom geladen und der gespeicherte Strom später zu höheren Preisen verkauft werden.
Mit diesen Neuregelungen sollen Stromnetze entlastet, der Einsatz von Batteriespeichern gefördert und der Marktzugang auch für kleinere Direktvermarkter erleichtert werden. Wichtig: Diese Neuerungen gelten nur für Neuanlagen und Bestandsanlagen sowie Steckersolargeräte bis 2 kWp sind ausgenommen.
Weitere interessante Informationen zum neuen Gesetz gibt es in zwei lesenswerten Artikeln unter lupa-sonnenenergie.de und photovoltaik-bw.de
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