Die Solar-Pflicht betrifft alle Bauanträge für NWG, die ab dem 01.01.2022 gestellt werden. Nach Fertigstellung des Baus besteht eine Frist von 12 Monaten zur Fertigstellung der solaren Anlage.
Zusätzlich gilt die Pflicht zur Errichtung einer solaren Parkplatzüberdachung ab einer Kapazität von 35 Stellplätzen.
Aber natürlich gibt es hier einige Einschränkungen und Punkte, die beachtet werden sollten bzw. die Unternehmen bei der Umsetzung berücksichtigen sollten.
Zunächst gibt es einige Ersatzmaßnahmen, um der Pflicht zur Umsetzung auf dem Dach zu entgehen:
Die PV-Anlage kann an anderer Außenfläche oder in unmittelbarer räumlicher Umgebung (auf dem gleichen oder angrenzenden Grundstück bzw. Betriebsgelände) errichtet werden
Anstelle der PV- kann auch eine solarthermische Anlage gleicher Fläche installiert werden bzw. der Flächenanteil einer Solarthermie-Anlage wird gleichermaßen berücksichtigt
Die Dachfläche kann zur Installation einer PV-Anlage durch Dritte verpachtet werden (zum Beispiel an Stromversorger oder Bürgerenergiegenossenschaften)
Gleichzeitig gibt es Einschränkungen, wann die PV Pflicht nicht gilt, so zum Beispiel wenn:
PV-Pflicht entfällt bei Widerspruch zu anderen öffentlich rechtlichen Pflichten; dies kann zum Beispiel Denkmalschutz sein
PV-Pflicht entfällt auf Antrag bei unverhältnismäßig hohem wirtschaftlichen Aufwand. Hierfür gibt es allgemein angenommenen anteiligen Kosten an den Baukosten. Diese liegen bei 20% bei Aufdach- und 30% bei Parkplatzanlagen. Werden diese Anteile überstiegen, darf die Anlage bis zum Erreichen des oben genannten Anteils verkleinert werden.
Doch welche Dachfläche ist überhaupt mit solarthermischer Nutzung zu belegen? Das Dach ist geeignet, wenn mindestens 20 Quadratmeter Einzelfläche vorhanden (= nicht verbaut), nach Osten, Süden oder Westen ausgerichtet und hinreichend mit Sonne beschienen ist. Bei Parkplätzen zählt außerdem, ob der Netzanschluss für den Netzbetreiber zumutbar ist sowie die Neigung des Parkplatzes.
Von der sich daraus ergebenden Fläche müssen zwischen 60-75% belegt werden. Bei sehr großen Flächen muss nicht die vollständig geeignete Fläche ausgenutzt werden, um der Ausschreibungspflicht zu entgehen. Aktuell bedeutet das eine Deckelung bei 300 kWp PV-Leistung. Dies bedeutet aber auch, dass grundsätzlich alle notwendigen Aufdach-Installationen Vorrang haben und erst im Nachhinein die übrige Dachfläche hinsichtlich solarthermischen Potenzial untersucht wird. Diese Aufbauten sollten jedoch so angeordnet werden, sodass nicht eine solarthermische Nutzung unnötigerweise verhindert wird.
Unter folgendem Link finden Sie die vollständige Verordnung zur neuen Verpflichtung:
Photovoltaik-Pflicht-Verordnung – PVPf-VO
Generell ist zu empfehlen, frühzeitig Steuerberater*innen und entsprechende Anbieter*innen hinzuzuziehen. Zum einen sind die Anlagen steuerlich mit zu berücksichtigen und zum anderen ist mit langen Wartezeiten bei der Umsetzung zu rechnen.
Der Nachweis über die erfolgreiche Umsetzung einer solarthermischen Anlage ist über das Marktstammdatenregister nachzuweisen. Die Bestätigung über den entsprechenden Eintrag dort ist dem Bauamt zuzusenden und dies muss bis spätestens 12 Monate nach Fertigstellung des Baus erfolgen.
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